Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Stand April 2015
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Wohnwintergarten.at (April 2015)
1. Angebot
Sofern im Angebotstext keine gesonderten Angaben gemacht werden, sind unsere
Angebote freibleibend.
2. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge,
Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung
einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns
zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert
zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner
verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
3. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer
Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in
Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu
bezahlen. Für jede Arbeitsstunde (pro Person) einschließlich Wegzeiten werden € 100,-- in
Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde
verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern
die Leistungen in Teilen erbracht werden.
4. Wertsicherungsklausel
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.
verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet die Preise entsprechend nach oben oder
unten anzupassen.
5. Zahlungsbedingungen
Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug
gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur
ihm Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Bei Sonderanfertigungen
gelten 30 % Anzahlung bei Vertragabschluss, 50 % vor Materialanlieferung, Rest nach
erfolgter Montage als vereinbart.
6. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen;
hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht
beeinträchtigt.
7. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei
unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu
ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines
Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der
Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu
ersetzen. Sofern wir das das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner,
pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 12,-- sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5,- jeweils netto zu
bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen
Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu
ersetzen.
8. Transport - Gefahrentragung
Die von uns verkaufte Ware stellt eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und
das Risiko des Transportes.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und
Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift
des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit
befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl
von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer
Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere
Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt
der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres
Unternehmens.
11. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die
Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr in Rechnung stellen und gleichzeitig
auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine
Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
12. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können
unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare
Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung
abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt
geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechen ist.
13. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen und für Arbeiten
an unbeweglichen Sachen bzw. 2 Jahre für unbewegliche Sachen. Für elektronische Bauteile
gelten teilweise gesonderte Bedingungen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die
auf Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Einwirkung von Gewalt,
falsche oder fehlerhafte Anschlüsse fallen niemals unter Gewährleistung. Die Berufung auf
Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Bei berechtigten
Mängeln darf lediglich ein angemessener Teilbetrag bis zur Mängelbehebung einbehalten
werden.
Glas:
Die Werksgarantie auf Anlaufschäden bei Isoliergläsern beträgt 5 Jahre. Die Garantieleistung
betrifft ausschließlich die Nachlieferung des Glaselementes, nicht jedoch den Einbau.
Andere Glasmängel sind entsprechenden der gültigen Normen zu beurteilen. Glasbruch
entsteht in der Regel durch äußere Einflüsse oder es handelt sich um ein physikalisches
Phänomen (z.B. Spontanbruch). Glasbruch fällt niemals unter die Gewährleistung. Erhöhen
Sie bitte Ihre Glasbruchversicherung, um für derartige Fälle Vorsorge zu treffen.
14. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei
denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
15. Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht
gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für
Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen,
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für
Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
16. Abtretungsverbot
Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung nicht abgetreten werden.
17. Formvorschriften
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
18. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
19. Gerichtsstandvereinbarung
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen
ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Dies gilt nicht für Verbraucher, die
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben.
20. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung
Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und
können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts
anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
21. Terminverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als
vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch
ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei
Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung
vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens
sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
22. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern
Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die
vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.